Rechtliche Hinweise

Acquisition GmbH

Best Execution – § 2 Abs. 4 KAVerOV

Wenn die Gesellschaft für Investmentvermögen Investitionsentscheidungen in Finanzinstrumenten umsetzt, trägt sie dafür Sorge, dass diese im besten Interesse des jeweiligen Investmentvermögen bzw. dessen Anleger ausgeführt werden. Die Gesellschaft platziert Handelsaufträge für die von ihr gemanagten Investmentvermögen über einen Broker an geregelten Märkten, börsenähnlichen Marktplätzen oder systematischen Internalisierern.  Daneben sind je nach Investmentvermögen Ausführungen im Rahmen von OTC-Geschäften (siehe unten) möglich. Bei derartigen Geschäften darf der Ausführungspreis nicht nachteilig vom Börsenkurs abweichen. Nicht gehandelte Finanzinstrumente wickelt die Gesellschaft über standardisierte Rahmenverträge direkt mit dem jeweiligen Kontrahenten ab.

Um eine bestmögliche Ausführung von Handelsaufträgen zu gewährleisten, werden bei jedem Auftrag insbesondere dem aktuellen Börsenkurs, den Transaktionskosten, der Geschwindigkeit sowie der Wahrscheinlichkeit der Ausführung, dem Umfang des Auftrags sowie möglicherweise im Einzelfall relevanten weiteren Aspekten Rechnung getragen. Dies kann dazu führen, dass ein Auftrag über einen Broker zur Ausführung kommt, der nicht die günstigsten Transaktionskosten bietet. Die Bedeutung der o.g. Faktoren kann je nach Art der Order, des Finanzinstruments oder des Ausführungsplatzes variieren. Sofern mehrere Broker eine gleich gute Ausführung erwarten lassen, wird die Gesellschaft vor Orderaufgabe zwischen diesen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl treffen. Die Konditionen sind mit den jeweiligen Brokern fixiert. Nebenabsprachen werden nicht vorgenommen.

Investmentanteile werden über die jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaften oder die jeweiligen Verwahrstellen bezogen bzw. abgegeben. Darüber hinaus kann auch der Weg über die Börse beschritten werden. Auch Exchange Traded Funds (ETFs) werden im Normalfall über eine Börse gehandelt.

Die Regelungen der Ausführung gelten entsprechend, wenn Aufträge zur Ausführung über Kontrahenten „Over the Counter“ (OTC) erteilt werden. Anders als bei Aktienmärkten kann für Renten die Auswahl der Kontrahenten bis hin zu nur einem einzigen Anbieter beschränkt sein; ebenso kann die Transparenz von Liquidität und Preisen eingeschränkt sein. Bei OTC-Derivaten (nicht verbriefte und nicht standardisierte Derivate) ist neben dem Preis auch die langfristige Fähigkeit des Kontrahenten, die Produkte angemessen zu betreuen, ein wichtiges Kriterium. Bei der Auswahl der Kontrahenten ist daher für die Gesellschaft auch ein wichtiger Faktor, ob der jeweilige Kontrahent vergleichbaren Grundsätzen bestmöglicher Ausführung unterliegt und zur Einhaltung von Standards verpflichtet ist.

Die Best Execution Policy wird von Paladin Acquisition GmbH mindestens einmal jährlich überprüft.

Kundenbeschwerden – § 4 Abs. 3 KAVerOV

Die Paladin Acquisition GmbH definiert den Begriff der Beschwerde als jeglichen Ausdruck von Unzufriedenheit eines Kunden gegenüber der Gesellschaft.

Alle eingehenden Beschwerden werden bei der Gesellschaft zentral und elektronisch erfasst und bearbeitet. Nach Eingang der Beschwerde erfolgt eine Benachrichtigung an den Beschwerdeführer und an die Geschäftsleitung der Gesellschaft. Beschwerden werden möglichst innerhalb von fünf Bankarbeitstagen abschließend bearbeitet und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

Sollte eine schnelle Klärung der Beschwerde innerhalb der fünf Bankarbeitstage aufgrund der Komplexität oder anderer Gründe nicht möglich sein, so erhält der Anleger bzw. Investor innerhalb dieses Zeitraums eine Zwischenmeldung über den Bearbeitungsstand sowie das nach aktuellem Stand avisierte Klärungsdatum.

Eine lückenlose und umfangreiche Dokumentation über den Beschwerdeverlauf und -stand wird sichergestellt. Die im Zusammenhang mit der Beschwerde getroffenen Maßnahmen einschließlich Kulanzregelungen werden für jeden Einzelfall nachvollziehbar dokumentiert.

Eine etwaige Beschwerde ist schriftlich an

Paladin Acquisition GmbH
Beschwerdemanagement
Lister Str. 6
30163 Hannover

oder an

info@paladin-am.com
Fax: 0511 47 35 33 95

zu richten.

Vergütungspolitik

Am 03. Juli 2013 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) die „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ veröffentlicht. Am 09. Mai 2018 veröffentlichte die BaFin die 5. Neufassung der MaComp. Das Modul BT 8 setzt die Vorgaben der Leitlinien der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) „Vergütungsgrundsätze und Verfahren (MiFID)“ in konkrete Vorgaben zur Vergütung in Wertpapierdienstleistungsunternehmen um. Auf Basis dieser Vorgaben hat die Geschäftsleitung einen Bericht über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis erstellt.

Zentrale Anforderung an die Vergütungspolitik ist, dass diese mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, diesem förderlich ist und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigt, die unvereinbar mit den Risikoprofilen und Anlagebedingungen der Investmentvermögen sowie der Satzung sind. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass das Vergütungssystem keine Anreize bietet, unangemessene Risiken einzugehen. Die Anreizstruktur der Mitarbeiter der Paladin Acquisition steht im Einklang mit den Interessen der Kunden der Paladin Acquisition.

Die Gesellschaft hat für Geschäftsführer und Mitarbeiter eine einheitliche Vergütungspolitik.

Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde.

Das Gehalt der Geschäftsführer und Mitarbeiter setzt sich aus einer fixen und einer variablen Vergütung zusammen. Die Geschäftsführer können auch auf eine Vergütung verzichten. Die variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen Komponente, die unmittelbar ausgezahlt wird, und einer langfristigen Komponente, die bis zur Auszahlung auf einem Bankkonto oder in Aktien der Paladin InvAG angelegt wird.

Die Auszahlung erfolgt im zweiten Quartal des Folgejahres. Die Ermittlung der variablen Vergütung stellt grundsätzlich auf die Einhaltung der in § 25a Abs. 5 KWG sowie in der InstitutsVergV niedergelegten Vorschriften ab.